ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Stand: 07/2024
1. Geltungsbereich und Schriftform
- Sämtliche Bestellungen und Verträge mit Lieferanten der Firma MANJANA Möbel GmbH & Co. KG; Heidländer Weg 68; DE-49201 Dissen, - nachfolgend: „MANJANA Möbel“ oder „wir“ erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Einkaufsbedingungen („Allgemeine Einkaufsbedingungen“). Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind im Internet unter www.manjanamoebel.de jederzeit frei abrufbar und können vom Lieferanten in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Entgegenstehenden und/oder abweichenden Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen oder Ergänzungen des Lieferanten zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt MANJANA Möbel nur an, wenn MANJANA Möbel ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt; sie gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt ausdrücklich in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MANJANA Möbel in Kenntnis der Verkaufsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten verpflichten MANJANA Möbel daher nicht, auch wenn MANJANA Möbel nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Lieferanten annimmt. Gleichermaßen wird MANJANA Möbel nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
- Mit der Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten, spätestens mit der Lieferung der bestellten Waren bzw. der Erbringung der bestellten Leistung, erkennt der Lieferant die alleinige Verbindlichkeit unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen an. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Bestellungen
- Bestellungen erfolgen stets im Namen von MANJANA Möbel, es sei denn MANJANA Möbel gibt etwas anderes vor. Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von MANJANA Möbel schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, etc.) erteilt sind oder schriftlich bzw. in Textform bestätigt werden. Bei Vertragsschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden; Auftragsinhalt und – Umfang werden ausschließlich in der Bestellung niedergelegt. Mündlich oder telefonisch vorgenommene Bestellungen oder Ergänzungen sowie Änderungen bereits erteilter Aufträge oder bereits abgeschlossener Bestellungen/Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer nachträglichen Bestätigung durch MANJANA Möbel in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax etc.).
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Annahme unserer Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Abgabe der Bestellung schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, etc.) zu bestätigen.
- Weichen Auftragsannahme oder Bestätigungsschreiben des Lieferanten von unserer Bestellung ab, so ist der Lieferant verpflichtet, hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine später eingehende oder inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung stellt ein neues Angebot dar und muss zu ihrer Wirksamkeit von MANJANA Möbel in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) angenommen werden.
- Die Weitergabe der Bestellung an Dritte, einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MANJANA Möbel. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich MANJANA Möbel das Recht vor, durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
3. Überlassung von Unterlagen und Geheimhaltung
- An allen dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Modellen, Mustern und sonstigen Gegenständen und Unterlagen von MANJANA Möbel behält sich MANJANA Möbel alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung von MANJANA Möbel Dritten nicht zugänglich machen, nicht vervielfältigen oder für andere als den von MANJANA Möbel bestimmten Zwecken benutzen. Sie sind ausschließlich für die Ausführung von Bestellungen von MANJANA Möbel zu verwenden. Sie sind, falls es nicht zur Durchführung des Auftrages kommen sollte oder nach dessen Ausführung ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Lieferers an uns zurückzusenden. Widerrechtliche Benutzung führt zu Schadenersatz.
- Die Parteien verpflichten sich alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und grundsätzlich Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen gelten dann nicht, wenn MANJANA Möbel einer Weitergabe ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat und der Lieferant die Informationen ausschließlich an berechtigte Personen weitergibt, welche diese zur Vertragsdurchführung zwingend benötigen. Diese Verpflichtungen finden – soweit der Lieferant dies nachweisen kann – gleichfalls keine Anwendung auf folgende Informationen:
- Die ohne eine Pflichtverletzung des Lieferanten oder – soweit der Lieferant dies erkennen konnte und musste – ohne Pflichtverletzung einer berechtigten Person öffentlich bekannt werden;
- Die bei Vertragsschluss bereits öffentlich bekannt waren;
- Die der Lieferant rechtmäßig von einem Dritten erhält, wenn der Dritte nicht für den Lieferanten erkennbar gegenüber MANJANA Möbel zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
- Die dem Lieferanten unabhängig von MANJANA Möbel bekannt sind.
- Der Lieferant verpflichtet sich, hinsichtlich der Geheimhaltung von Informationen zumindest diejenige Sorgfalt anzuwenden, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, jedenfalls mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.
- Der Lieferant verpflichtet sich, etwaige von ihm eingesetzte Unterlieferanten ebenfalls zur Einhaltung der genannten Verpflichtungen zu verpflichten. Der Lieferant sorgt in angemessener Weise für die Einhaltung dieser Geheimhaltungsverpflichtung durch seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Zulieferer.
4. Lieferungen und Gefahrübergang
- Maßgebend für jegliche Lieferungen ist die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Lieferungen erfolgen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, auf Kosten des Lieferanten frei an die von MANJANA auf der Bestellung angegebene Lieferadresse (Rampe).
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache (Gefahrübergang) geht über mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Ware am Erfüllungsort, das heißt bei der regelmäßig vorliegenden Lieferung frei Lieferadresse bei Wareneingang und Quittierung des Empfangs durch MANJANA Möbel.
- Der Lieferant hat jeder Lieferung oder Leistung einen Lieferschein beizufügen. Es muss lesbar angegeben sein, aus wie vielen Versandeinheiten die gesamte Sendung/Lieferung besteht. Das Packstück mit dem Lieferschein muss deutlich gekennzeichnet sein. Jede Versandeinheit muss mit den in der aktuellen MANJANA Möbel Verpackungsvorschrift geforderten Angaben gekennzeichnet sein.
- Auf allen Schriftstücken des Lieferanten (insbesondere auf Lieferscheinen und Rechnungen) sind für alle bestellten/gelieferten Artikel in Maschinenschrift mindestens folgende Daten lesbar anzugeben:
- Lieferantennummer
- Kennziffer des Adressaten
- Datum und Nummer der Bestellung
- Artikelnummer von MANJANA Möbel
- Artikelnummer des Lieferanten
- Umsatzsteueridentnummer
- Steuernummer
- Artikel- und Sortenbezeichnung laut Auftrag
- Lieferscheinnummer und Ausstellungsdatum
- Liefermenge und Bestellmenge
- ggf. Kennzeichnung, ob es sich um Teil- oder Restlieferung handelt
- Angabe der Versandart
- Angabe der Verpackungsart und Kolli-Anzahl
- Sollten höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs von MANJANA Möbel bzw. von MANJANA Möbel nicht zu vertretende unabwendbare schwerwiegende Ereignisse dazu führen, dass eine Lieferung nicht angenommen/angeliefert bzw. die Leistung nicht erbracht bzw. entgegengenommen werden kann, ist MANJANA Möbel – unter Ausschluss von jeglichen Ersatzansprüchen gegen MANJANA Möbel – für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der jeweiligen Abnahmeverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. MANJANA Möbel wird nach Treu und Glauben die eigenen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Dies kann bedeuten, dass MANJANA Möbel auch nach Beseitigung bzw. Beendigung der Störung auf die restlichen Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise verzichtet oder die Fortsetzung der Lieferungen und Leistungen verlangt.
5. Verpackung
- Sämtliche Lieferungen müssen in Aufmachung und Inhalt den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften und den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen MANJANA Möbel Verpackungsvorschriften am Empfangsort entsprechen. Die MANJANA Möbel Verpackungsvorschriften werden durch den Zentraleinkauf zur Verfügung gestellt. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere jeweiligen Verpackungsvorschriften in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Grundsätzlich kann MANJANA Möbel jegliche Verpackungs- und Liefer- bzw. Versandart bestimmen. Der Lieferant hat eine für jede Ware spezifische günstige und geeignete - gemäß den MANJANA Möbel Verpackungsvorschriften - Verpackungsart zu wählen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gehen alle entstehenden Kosten wie z.B. Ersatz für beschädigte Ware, Mehrfrachten, Entsorgung und dergleichen in jedem Fall zu Lasten des Lieferanten.
6. Sozialstandards
Bei der Lieferung und Herstellung der an MANJANA Möbel zu liefernden Produkte sind vom Lieferanten soziale Mindeststandards zu beachten. Der Lieferant sichert zu, dass die Vorschriften des jeweiligen nationalen Arbeitsrechts unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen, insbesondere der ILO eingehalten werden. Er trägt Sorge dafür, dass die Produkte nicht durch Kinder- oder Zwangsarbeit hergestellt werden, dass die Beschäftigten Löhne erhalten, die den geltenden Gesetzen und / oder den Standards der örtlichen Fertigungswirtschaft entsprechen, dass die Höchstarbeitszeit pro Woche nicht mehr als 48 und die Zahl der Überstunden pro Woche nicht mehr als 12 Stunden beträgt, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf einen freien Tag nach 6 Arbeitstagen haben, dass keine Diskriminierung aus Gründen, die in der Persönlichkeit oder Überzeugung des einzelnen Beschäftigten liegen, erfolgt, und dass die Beschäftigten in ihrem Recht, sich zu Organisationen zusammenzuschließen, diesen beizutreten, sowie Kollektivverhandlungen zu führen, nicht beschränkt werden. Darüber hinaus hat der Lieferant sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen sicherzustellen und die umwelt- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
7. Termine, Fristen, Vertragsstrafe
Die vereinbarten und in dem Bestell- bzw. Auftragsformular genannten Liefertermine und -fristen sind verbindliche Fixtermine und in allen Fällen unbedingt einzuhalten (§ 284 Abs. 2 BGB). Soweit nicht anders vereinbart werden Liefertermine grundsätzlich vom Tag der Bestellung an berechnet.
Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine und -fristen ist das Eintreffen der (gesamten) Lieferung an der in der Bestellung genannten Lieferadresse.
Ist ein Fixgeschäft vereinbart, so löst die Nichteinhaltung der Termine Lieferverzug aus und berechtigen MANJANA Möbel nach seinem Ermessen und zu jeder Zeit zur Abnahmeverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen ist MANJANA Möbel, wegen der dadurch etwa eintretenden Unmöglichkeit seine Kunden zu beliefern, zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, worunter auch Ansprüche auf Ersatz der durch etwaige nicht termingemäße Lieferung entstandenen Kosten fallen.
Teillieferungen oder Nachlieferungsfristen können von Lieferanten nur in Anspruch genommen werden, wenn sie von MANJANA Möbel vor der Lieferung ausdrücklich schriftlich zugestanden sind.
Bei garantierten Lieferzeiten wird der Zeitraum der Betriebsferien der normalen Lieferzeit hinzugerechnet (Bedingungen: schriftliche Information des Herstellers bzw. des Lieferanten an MANJANA Möbel).
Wird die vereinbarte Lieferzeit für Aufträge überschritten, so hat MANJANA Möbel das Recht, die vereinbarten Brutto-Einkaufspreise nachfolgender Staffel zu kürzen:
- ab 1. Verzugswoche = 5 %
- ab 2. Verzugswoche = 10 %
- ab 3. Verzugswoche = 20 %
Höhere Gewalt nach Bestimmungen des BGB entbindet vom Abzug. Außerdem bleibt es dem Lieferanten unbenommen, nachzuweisen, dass MANJANA Möbel ein geringfügiger oder gar kein Schaden entstanden ist.
Ist es für den Lieferanten absehbar, dass er die Lieferung nicht fristgerecht erbringen kann oder liegen Umstände erkennbar vor, die eine termingerechte Lieferung beeinträchtigen könnten, hat er uns dies unverzüglich, in dringenden Fällen telefonisch, in Schrift- oder Textform mitzuteilen und die Gründe sowie die voraussichtliche Lieferzeit anzugeben. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, so haftet der Lieferant für etwaige Verzögerungen und deren Folgen vollumfänglich. MANJANA Möbel behält sich das Recht vor, eine Verlängerung der Liefertermine zu gewähren. Die Anerkennung eines neuen Liefertermins bedarf in jedem Fall der Zustimmung von MANJANA Möbel in Schriftform oder Textform; sie ist weder durch die Mittteilung des Lieferanten noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.
Vorzeitige Lieferungen können wir ablehnen und auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden. Grundsätzlich sind Lieferungen vor dem vereinbarten Termin nur mit Zustimmung von MANJANA Möbel zulässig.
8. Garantie und Gewährleistung
- Jede Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen. Der Lieferant sichert die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den jeweiligen von ihm gelieferten und von uns frei gegebenen Proben bzw. Mustern oder für den Fall, dass es solche nicht gibt, die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit allen Spezifikationen gemäß unserer Bestellung nebst Anlagen ausdrücklich zu. Der Lieferant hat für seine Lieferungen auch alle vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Der Lieferant steht dafür ein (§§ 433 Abs. 1, Satz 2 und § 434 BGB), dass alle an MANJANA Möbel gelieferten Waren allen aktuellen gesetzlichen und vereinbarten Anforderungen entsprechen, insbesondere auch den Anforderungen der EU hinsichtlich verbotener und deklarationspflichtiger Stoffe. Für Produkte nach EGRichtlinien sind die entsprechenden Konformitätserklärungen etc. Bestandteil der Lieferung. Produkte, welche mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, gelten als für den freien Warenverkehr zugelassen. Insbesondere, jedoch nicht abschließend, garantiert der Lieferant, dass alle gelieferten Waren frei sind von:
- PAK (16 polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe nach US-EPA) < 0,1 mg/kg pro PAK Stoff
- Phthalate (DEHP, DBP, DINP, DIDP, DNOP, BBP) <0,1% (1.000mg/kg) pro Phthalate-Stoff
- Nonylphenol < 0,01% (100 mg/kg)
- Der Lieferer übernimmt die Garantie dafür, dass jegliche Ware die angegebenen und die vorausgesetzte Beschaffenheit hat, insbesondere den aktuellen, vereinbarten und /oder gesetzlichen Qualitäts- und Verpackungsbedingungen sowie Kennzeichnungspflichten entspricht und keine den Gebrauch, Verbrauch oder die Verarbeitung beeinträchtigenden Mängel aufweist und etwa vorhandene Werbeaussagen und Gebrauchsanweisen für die Ware inhaltlich richtig, rechtlich einwandfrei, vollständig, verständlich und in deutscher Sprache abgefasst sind.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht
- Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: MANJANA Möbel prüft gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs auf mögliche Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle bei MANJANA Möbel unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle durch MANJANA Möbel – soweit üblich auch im Stichprobenverfahren – erkennbar sind. Mängel im Sinne unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Sach- und Rechtsmängel, Zuviel-, Zuwenig oder Falschlieferungen sowie das Fehlen einer unter Umständen garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit sowie Abweichungen von vorgegeben Qualitäts- und Verpackungsvorschriften. Offensichtliche Mängel sind von MANJANA Möbel noch rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen seit Eingang der Ware von MANJANA Möbel mitgeteilt werden. Handelt es sich um einen versteckten Mangel, insbesondere Mängel, die sich erst bei der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Ware herausstellen, beginnt diese Frist mit der Entdeckung des Mangels. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unseren Zahlungen bedeuten keine vorbehaltlose Entgegennahme der Lieferung.
- Der Lieferer übernimmt die Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware frei von Rechten Dritter ist. Hinweise auf solche Rechte, Vorbehalte zugunsten Dritter und Ähnliches sind auch dann unwirksam, wenn sie sich aus Rechnungen, Lieferscheinen, Bestätigungsschreiben etc. ergeben und auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
10. Mängelhaftung
- Für die Rechte von MANJANA Möbel bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware oder Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung, Verpackungs- und Kennzeichnungsmängel) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
- Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant dafür, dass die Ware oder Leistung bei Gefahrübergang auf uns, die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbarungen über die Beschaffenheit sind solche, die den Liefergegenstand oder die Leistung betreffen, wie insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Ausführung und Qualität, des Verwendungszweckes, und, dass Lieferung und Leistung dem neuesten Stand der Technik, allen einschlägigen Vorschriften der Behörden sowie sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ferner gelten die Vereinbarungen über die Beschaffenheit jedenfalls diejenigen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- oder Leistungsbeschreibung von uns, dem Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
- Werden Mängel an waren oder Teilen davon vor Weiterverarbeitung bzw. Fertigungsbeginn bei MANJANA Möbel entdeckt, so gilt Folgendes: der Lieferant hat nach Wahl von MANJANA Möbel unverzüglich fehlerfreie/mangelfreie neue Vertragsware zu liefern oder die fehlerhafte Ware nachzubessern sofern dies technisch möglich ist. Etwaige hierfür anfallenden Sortier- oder sonstige Nacharbeiten werden nach Wahl von dem Lieferanten oder MANJANA Möbel in Abstimmung mit MANJANA Möbel vorgenommen. Alle durch die Lieferung der mangelhaften Ware verursachten Kosten (z.B. Aussortieren, Transportkosten, Nachbesserungskosten etc.) trägt der Lieferant.
- Jegliche Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von dessen Unterlieferanten zugelieferten Teile und Warenbestandteile. Der Lieferant ist in keinem Fall berechtigt, uns seine Ansprüche gegen den jeweiligen Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass ein Vorgehen von MANJANA Möbel gegen den Unterlieferanten vorgenommen und /oder erfolglos blieb.
- Wird ein Mangel nach Beginn der Weiterverarbeitung/Fertigung bei MANJANA Möbel festgestellt, so gelten zunächst die Bestimmungen in Ziffer 10 c) Dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen; außerdem gilt Folgendes:
- Wird der Mangel noch vor Lieferung von Endprodukten an Kunden von MANJANA Möbel festgestellt, so trägt der Lieferant neben den Kosten für jegliche Nachbesserung – sofern dies möglich – auch die Kosten für Ersatzlieferungen, Nacharbeitskosten sowie das Entfernen der mangelbehafteten und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Ware.
- Wird ein Mangel/Fehler erst nach Auslieferung eines Endproduktes an Kunden von MANJANA Möbel festgestellt, so trägt der Lieferant zusätzlich einen dem Verursachungsbeitrag des Lieferanten entsprechenden Teil jeglicher entstehenden Kosten, die MANJANA Möbel von ihrem Kunden insoweit auferlegt werden, insbesondere auch für notwendige Rückholaktionen etc. MANJANA Möbel wird den Lieferanten nach Bekanntwerden solcher Mängel/Fehler benachrichtigen und das weitere Vorgehen festlegen.
- die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet MANJANA Möbel jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
- MANJANA Möbel ist jederzeit berechtigt, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder Ersatz von einem Dritten zu beziehen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. auch einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen, wenn
- Der Lieferant selbst das Verlangen von MANJANA Möbel auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt, er diese ablehnt, sie unmöglich ist, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sonst MANJANA Möbel unzumutbar ist.
- In dringenden Fällen, wenn dies zur Abwehr weiterer erheblicher Nachteile auch für den Lieferanten erforderlich ist. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu informieren.
- Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche von MANJANA Möbel für mangelhafte Lieferungen und Leistungen unberührt; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung für mangelbehaftet waren.
- Die Annahme der Lieferung oder Leistung oder Teilen von diesen gilt nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Leistung.
11. Verjährung von Ansprüchen
- die wechselseitigen Ansprüche von MANJANA Möbel und den Lieferanten verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen MANJANA Möbel geltend machen kann.
- Sämtliche Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen gelten – im gesetzlich möglichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit MANJANA Möbel wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
12. Lieferantenregress
- Die MANJANA Möbelzustehenden gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen gänzlich uneingeschränkt zu. MANJANA Möbel ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die MANJANA Möbel dem Kunden/Abnehmer im Einzelfall schuldet. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
- Die Ansprüche von MANJANA Möbel aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelbehaftete Ware/Lieferung durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
13. Produkthaftung
- Sofern der Lieferant für einen Produktschaden gemäß Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz oder §§ 823 ff. BGB verantwortlich bzw. mitverantwortlich ist, so ist er verpflichtet MANJANA Möbel jegliche entstandenen Schäden insoweit zu ersetzen oder MANJANA Möbel insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern vollumfänglich freizustellen, als er die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und im Außenverhältnis selbst haften würde. Bei einem Mitverschulden oder Mitverursachen von MANJANA Möbel gelten im Übrigen die Grundsätze des § 254 BGB.
- Der Lieferant ist im Rahmen seiner Haftung für die in Ziffer 13 a) genannten Schadensfälle auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 638, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus etwaige notwendigen von MANJANA Möbel durchgeführten Rückrufaktionen ergeben bzw. für eine Rechtsverfolgung erforderlich sind.
- Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten und MANJANA Möbel auf Verlangen nachzuweisen.
14. Schutz- und Urheberrechte
- Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferte Ware sowohl bei Lieferung als auch bei Nutzung frei von jeglichen Schutzrechten Dritter ist.
- Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder Leistungen aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachstehen „Schutzrechte“) ergeben.
- Der Lieferant stellt MANJANA Möbel und seine Kunden/Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten vollumfänglich frei. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und behaupteten Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken. MANJANA Möbel ist zu einer gerichtlichen Klärung bzw. Rechtsverfolgung einer behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verpflichtet.
15. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen
- Das Eigentum jeglicher gelieferten Ware geht – soweit der Lieferant unter Eigentumsvorbehalt liefert – bei vollständiger Bezahlung des geschuldeten Warenrechnungsbetrages auf MANJANA Möbel über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. Hinweise auf Rechte Dritter, Vorbehalte zugunsten Dritter und Ähnliches sind MANJANA Möbel gegenüber auch dann unwirksam, wenn sie sich aus Rechnungen, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen etc. ergeben und MANJANA Möbel nicht ausdrücklich widerspricht.
- Sofern MANJANA Möbel Teile beim Lieferanten zur Lohnbearbeitung beistellt, behält MANJANA Möbel sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für MANJANA Möbel vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, MANJANA Möbel nicht gehörenden Gegenständen trennbar oder untrennbar verarbeitet, so erwirbt MANJANA Möbel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes von MANJANA Möbels Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
16. Rücktritt
MANJANA Möbel ist berechtigt von jedem Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder die Geschäftsbeziehungen zum jeweiligen Lieferanten gänzlich zu beenden, wenn die Kreditwürdigkeit, Zahlungsfähigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, dass seine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung ernsthaft gefährdet ist, der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wird. Dies gilt auch bei Verletzung von wesentlichen Verpflichtungen des Lieferanten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen. Bei Abbruch von Geschäftsbeziehungen etwaige noch laufende Verträge werden nach Wahl von MANJANA Möbel ganz oder teilweise abgewickelt.
17. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Wurden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, so verstehen sich die Preise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer einschließlich Verpackung frei an die von uns bestimmte Adresse (Bestimmungsort). Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die gesamte Auftragsmenge, unabhängig davon wie die Erbringung der Lieferung erfolgt, insbesondere ob die Ware auf einmal oder in Teillieferungen abgenommen wird. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.
- Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind, unabhängig vom Grund, ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Preise können nur nach einer Vorankündigung von mindestens 3 Monaten und schriftlicher Bestätigung durch MANJANA Möbel erhöht werden. Für alle laufenden Bestellungen gelten die in der Zeit zwischen Bestellerteilung und Lieferung notierten niedrigsten Preise und günstigsten Konditionen des Lieferanten, keinesfalls aber höhere Preise oder ungünstigere Konditionen als in Bestellungen der MANJANA Möbel.
- Soweit die Preise in der Bestellung von uns nicht aufgeführt sind, hat der Lieferant diese in der Auftragsbestätigung verbindlich anzugeben. In diesem Fall kommt der Vertrag erst durch weitere Bestätigung von MANJANA Möbel in Schrift- oder Textform zustande.
- Sollten ausnahmsweise Preise ab Werk, ab Lager des Lieferanten oder eines Dritten vereinbart sein, so gehen alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehenden Kosten einschließlich Beladen und Rollgeld zu Lasten des Lieferanten. In diesem Fall übernimmt MANJANA Möbel nur die günstigsten Frachtkosten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
- Die zolltechnische Abwicklung von Lieferungen aus dem Ausland einschließlich der Entrichtung etwa anfallenden Einfuhrzolls übernimmt der Lieferant, (sofern nicht die Incoterm „DDP“ vereinbart wurde). f) Auslandsbestellungen werden grundsätzlich auf €-Basis durchgeführt, wenn von MANJANA Möbel nichts anderes vorgeschrieben ist.
18. Zahlungsbedingungen
- Die Rechnungsstellung hat durch den Lieferanten grundsätzlich in Euro zu erfolgen. Die Umsatzsteuer ist separat in Prozent und Währungsbetrag auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung anzugeben. Die Rechnung muss deutlich lesbar alle relevanten Angaben des Lieferscheines gemäß Ziffer 4 d) dieser Allgemeinen Einkaufsbestimmungen beinhalten.
- Der vertraglich vereinbarte Preis für die Lieferung ist ein Festpreis und gilt für die Lieferung frei Lieferadresse. Er schließt Verpackung, Fracht, Einfuhrzoll, Rollgeld, Versicherung und Ähnliches ein, wenn nicht Abweichendes vereinbart wurde.
- Sollten keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sein, erfolgt die Bezahlung von Rechnungen durch uns entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, jeweils gerechnet ab Eingang der Rechnung in Schrift- oder Textform bei MANJANA Möbel in Dissen. Jegliche Zahlungs- oder Skontofristen beginnen jedoch nicht vor der vollständigen, mangelfreien Lieferung der Ware an uns zu laufen. Unvollständige, nicht prüffähige Rechnungen, - insbesondere, jedoch nicht abschließend, Rechnungen ohne Angabe von Bestellnummer / Bestelldatum / Empfangsvermerk – senden wir zur Vervollständigung dem Lieferanten wieder zurück. Die Zahlungsfrist läuft sodann erst nach Eingang einer entsprechend vervollständigten Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist MANJANA Möbel in keinem Fall verantwortlich.
- Sollte mit einem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart sein, so hat dieser nach unserer Wahl Sicherheit zu leisten. Über die Einräumung der Sicherheit wird eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.
- MANJANA Möbel ist berechtigt, Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages in gesetzlichem Umfang geltend zu machen. Bei unvollständiger oder mangelhafter Leistung ist MANJANA Möbel Berechtigt, eine fällige Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
- MANJANA Möbel ist berechtigt, gegen die Forderungen, welche der Lieferant gegen MANJANA Möbel geltend macht, mit allen Forderungen aufzurechnen, die MANJANA Möbel gegen den Lieferanten zustehen. Die Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten gegen MANJANA Möbel ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten.
- Die Abtretung und/oder Verpfändung von Forderungen des Lieferanten gegen uns ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen vorherigen Zustimmung.
19. Datenschutz
- Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiten und speichern wir personenbezogene Daten des Lieferanten für die Erfüllung der Geschäftszwecke. Der Lieferant erhält hiermit Kenntnis von der (erstmaligen) Speicherung seiner personenbezogenen Daten.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO zu beachten und umzusetzen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Lieferanten hierzu besteht, unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche von ihm im Rahmen dieser Beauftragung eingesetzten Personen vor ihrem Einsatz zum Datenschutz geschult und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG und während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet sind, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Der Lieferant hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung und Erfüllung eines Auftrages betraut werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich DSGVO beachten und die aus unserem Bereich erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
- Die Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten können auf unserer Homepage unter www.manjana-moebel.de eingesehen werden. Unserem Datenschutzbeauftragten sind auf Verlangen alle geforderten Auskünfte zu erteilen, ggf. den Datenschutz über ein Konzept nachzuweisen und geforderte Unterlagen zu übergeben.
- Gesondert ausgewiesene Bereiche auf unserem Werksgelände überwachen wir mit Videokameras.
- Alle Datenschutzverpflichtungen aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bestehen nach Beendigung der zwischen dem Lieferanten und MANJANA Möbel bestehenden oder angebahnten Geschäftsbeziehungen fort.
20. Schlussbestimmungen
- Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MANJANA Möbel und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
- Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit Lieferanten, also für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, ist der Ort an dem die Ware auftragsgemäß abzuliefern oder die Leistung zu erbringen ist.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Ansprüche und Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz von MANJANA Möbel in Dissen. MANJANA Möbel ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die ungültige Bestimmung in diesem Fall durch eine solche gesetzlich zulässige Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung eines Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.
Ende der Allgemeinen Einkaufsbedingungen